Bearbeitungsstand: 07/2008 Im Gegensatz zu den meisten anderen Immissionen wird die Geräuscheinwirkung vom Menschen unmittelbar wahrgenommen. Wird dieser Schall als unerwünscht oder störend empfunden oder ist er gesundheitsschädlich, spricht man von Lärm. Unter Lärm sind daher nicht nur sehr laute Geräusche wie z. B. von Bohrmaschinen oder durch den Straßenverkehr zu verstehen, sondern unter Umständen auch Geräusche relativ »leiser« Geräte wie Büromaschinen. Nach Verursachern und Geräuscharten werden Industrie- und Gewerbelärm, Baulärm, Nachbarschaftslärm, Freizeitlärm sowie Verkehrs- und Fluglärm unterschieden (vergleiche die Kapitel I.2 und I.3).
LärmwirkungenLärm hat unterschiedliche Wirkungen. Dazu zählen unter anderem:
Die Wirkung von Lärm hängt jedoch nicht nur vom Geräusch selbst und seiner Intensität ab, sondern auch von der zeitlichen Dauer der Einwirkung sowie der zeitlichen Abfolge, mit der die Belastung auftritt. Das hängt damit zusammen, dass das Ohr bestimmte Zeitspannen benötigt, um sich zu regenerieren. Dauerhafte Hörschädigungen drohen insbesondere dann, wenn solche Regenerationszeiten fehlen. Schallbelastungen können zu sogenannten Vertäubungen des Ohres führen, die bei extremen Schallimpulsen (z. B. Schüssen) ihr Maximum erst bis zu einer Stunde nach der Belastung entfalten.
LärmmessungLärm ist keine physikalische Größe und kann daher nicht unmittelbar gemessen werden. Der Mensch hört unterschiedlich hohe Töne frequenzabhängig unterschiedlich gut. Um das menschlich erfassbare Schallspektrum abzudecken, wurde eine logarithmische Skala für den sog. Schallpegel eingeführt. Die Werte werden in Dezibel (A), kurz dB(A), angegeben und können mit speziellen Schallpegelmessgeräten erfaßt werden. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Lautstärke unterschiedlicher Lärmquellen und über das menschliche Empfinden unterschiedlicher Lautstärken.
Lärmmessung
Beurteilung von LärmangabenDabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Lärm subjektiv empfunden wird. Die Empfindung ist darüber hinaus abhängig von den Einzelgeräuschen im Verhältnis zu den Grundgeräuschen. Zur besseren Beurteilung von Lärm und Lautstärkeangaben sind einige Fakten hilfreich:
Generell ist festzustellen, daß sich die subjektive Lärmbelästigung in der Regel erhöht, wenn der Betroffene die Lärmquelle sehen kann.
MittelungspegelUm die zeitliche Komponente der Lärmwirkung fassbar zu machen, wird der sogenannte Mittelungspegel errechnet. Dazu werden die über einen bestimmten Zeitraum auftretenden Pegelhöhen (Lautstärken) gemittelt. Dabei bleiben allerdings die Regenerationsphasen, die das Ohr nach Schallbelastungen benötigt, unberücksichtigt. Gleichwohl wird der Mittelungspegel als Bewertungsgrundlage herangezogen. Mit Mittelungspegeln am Tag von mehr als 65 dB(A) aufgrund von Straßenverkehr sind circa 15,6 Prozent der Bevölkerung belastet; die Hälfte der Bevölkerung mit mehr als 55 dB(A). Der Anteil der nachts Belasteten, die von Mittelungspegeln über 50 dB(A) betroffen sind, beträgt 31 Prozent (Werte nach: UBA 1998, vergleiche Tabelle in Kapitel I.2). 1990 waren darüber hinaus allein in den alten Bundesländern circa 2,5 Millionen Menschen am Arbeitsplatz mehr als der zulässigen Belastung von 85 dB(A) ausgesetzt (Heinrich & Hergt 1991).
Belästigung durch LärmDer Anteil lärmbelästigter Personen in Deutschland liegt noch höher. Fast 3 Viertel fühlen sich durch Straßenverkehr belästigt (fast ein Viertel stark belästigt), etwa die Hälfte durch Flugverkehr, knapp ein Viertel durch Schienenverkehr, etwa ein Fünftel durch Industrie und Nachbarn, etwa 7 Prozent durch Sportanlagen.
RechtsgrundlageRechtlich wird die Lärmbekämpfung insbesondere über das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die zugehörigen Verordnungen (BImSchV) geregelt. Sie zielen insbesondere auf den Verkehrslärm ab (vergleiche Kapitel I.2). Der Fluglärm ist Gegenstand eines eigenen Gesetzes (vergleiche Kapitel I.3). Generell wird im BImSchG gefordert, dass bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen schädliche Umwelteinwirkungen, also auch Lärm, soweit wie möglich zu vermeiden sind. In Gütersloh wird die Lärmbekämpfung auf kommunaler Ebene durch den § 8 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unterstützt , der z. B. lärmverursachende Tätigkeiten reglementiert.
Lärmminderungspläne§ 47a BImSchG verpflichtet die Gemeinden bzw. zuständigen Behörden, in Gebieten, in denen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden oder zu erwarten sind, die Geräuschbelastung zu erfassen und in ihren Auswirkungen festzustellen. Für Wohngebiete und andere schutzbedürftige Gebiete sind Lärmminderungspläne aufzustellen. Voraussetzung ist, dass die schädlichen Geräuschimmissionen nicht nur vorübergehend sind und ein abgestimmtes Vorgehen gegen verschiedenartige Lärmquellen erforderlich ist. Schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm im Sinne des § 47a BImSchG liegen, bezogen auf die einzelnen Lärmquellen, bei Überschreiten der in der Tabelle auf Seite I.1 bis 4 angegebenen Werte vor. Laut BImSchG sollen Lärmminderungspläne Angaben enthalten über
In der Praxis werden Lärmminderungspläne kaum aufgestellt, da die erhobenen Daten ihre Aktualität schnell verlieren und zudem die Kosten für die Erfassung und Aufstellung hoch sind.
Lärmuntersuchungen in GüterslohDie Regelung vorhandener Ansprüche ist auch ohne Lärmminderungspläne gegeben. So wurden bei dem Bau neuer Straßen in Gütersloh, wie z.B. Stadtring Kattenstroth / Sundern - im Rahmen der Bebauungspläne - entsprechend den Erfordernissen, Lärmschutzmaßnahmen wie Lärmschutzwälle bzw. -wände und Lärmschutzfenster berücksichtigt. Im Rahmen der Bauleitplanung wird Lärmschutz auf der Grundlage des Veranlasserprinzips durchgeführt. Rückt ein Baugebiet z.B. an eine viel befahrene Straße oder an ein Gewerbegebiet heran, so wird der Anspruch auf Lärmschutz durch aktive und/oder passive Schallschutzmaßnahmen anhand von schalltechnischen Gutachten festgestellt. Zur Verminderung der Lärmbelastung für Anwohner an bestehenden Straßen, ohne dass eine bauliche Änderung der Straße erfolgt ist, konnte Lärmschutz in Einzelfällen als freiwillige Leistung auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen im Rahmen vorhandener Mittel durchgeführt werden. Dabei wurden nur passive Schallschutzmaßnahmen (Schallschutzfenster) entschädigt. Auch in baurechtlichen Genehmigungsverfahren für gewerbliche Anlagen wird der Schutz vor schädlichem Lärm in der Nachbarschaft durch schalltechnische Untersuchungen im Einzelfall gewährleistet. Flächendeckende Aussagen zur Lärmbelastung in Gütersloh enthalten für den Bereich Straßenverkehr der Verkehrsentwicklungsplan von 1999 (vergleiche Kapitel I.2) und das landesweite Geräusch-Screening des Landesumweltamtes (LUA) NRW aus dem gleichen Jahr für die Lärmquellen Straßen-, Schienen- und Flugverkehr sowie Industrie und Gewerbe.
Immissionsgrenzwert
Erläuterungen:
Für hier nicht aufgeführte Gebiete ist die Beurteilung entsprechend der Schutzbedürftigkeit im Einzelfall festzulegen.
LUA-ScreeningDas »Screening der Geräuschbelastung in NRW« des LUA wurde landesweit durchgeführt und gemeindebezogen aufgeschlüsselt. Es soll den Gemeinden helfen, Gebiete festzulegen, in denen wahrscheinlich schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden oder zu erwarten sind, und von solchen Gebieten abzutrennen, wo das nicht der Fall ist. Das Screening stellt Berechnungsergebnisse auf der Grundlage von im Wesentlichen bereits vorliegenden Daten dar. Aufgrund der großen Datenmenge wurden Vereinfachungen in den Berechnungsparametern vorgenommen, die sich aber an den nachfolgenden Grundsätzen orientieren: Die Immissionen werden so ermittelt, dass die Ergebnisse eher zu hohe Belastungen ausweisen; dazu werden in Zweifelsfällen die Emissionen nach oben abgeschätzt; die Minderungen bei der Ausbreitung werden eher zu gering angesetzt. Die Ergebnisdarstellungen sind deshalb so zu lesen, dass die wirklichen Pegel die dargestellten Pegel eher unterschreiten, selten jedoch überschreiten können. Bei den Berechnungsergebnissen ist aufgrund der heterogenen Qualität der Ausgangsdaten mit Fehlern zu rechnen, die erst mit der Ortskenntnis der Gemeinden von diesen erkannt werden können. Im Einzelfall kann nach Absprache der Gemeinde mit dem LUA eine Neuberechnung erforderlich werden. Das Berechnungsraster beträgt 50 Meter; es wird von einer Immissionshöhe von 6 Meter über Grund ausgegangen. Für Bebauung und Abschirmung werden bestimmte Werte angenommen. Die Ergebnisse der Untersuchung werden in den folgenden Kapiteln (I.2 - Verkehrslärm und I.3 - Fluglärm) erläutert.
Quellen:
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Stadt Gütersloh, Fachbereich Umweltschutz; Letzte Änderung: 24.02.2014